Abmahnwelle Google Schriftarten: Tipps & Vorlage
Seit einiger Zeit gibt es eine Abmahnwelle von Rechtsanwaltskanzleien wegen unsachgemässer Einbindung von Google-Fonts (kostenfreie Schriftarten von Google) in Salon-Homepages. Ein Präzedenzfall zeigt, dass Klagen erfolgreich sein können und die Verantwortung den Website-Inhabern, nicht Agenturen zugesprochen werden kann.
Hintergrund:
Beim Laden einer Seite mit Google Fonts wird die IP-Adresse des Besuchers an Google übermittelt. Theoretisch kann Google dadurch den Besucher eindeutig identifizieren. Wenn der Besucher nicht die Möglichkeit hat, dazu sein explizites Einverständnis zu geben, ist dies in Deutschland rechtswidrig.
Wie können Sie eine Klage vermeiden?
1. Wenn Sie Google Fonts nutzen, lassen Sie diese am besten direkt in Ihre Seite einbetten. So umgehen Sie die Übermittlung der IP-Adresse und stellen sicher, dass Ihre Seite auch dann ästhetisch aussieht, wenn der Nutzer der Übermittlung nicht zustimmt (in dem Falle würden andere Schriften geladen).
2. Stellen Sie sicher, dass Besucher Ihrer Website über Ihre Cookie-Box die Möglichkeit haben, explizit der Übermittlung der IP-Adresse zuzustimmen oder dies abzulehnen (Die Cookie-Box ist das vorgeschaltete kleine Feld, das bei Besuch einer Website erscheint, die Cookies verwendet).
3. Stellen Sie sicher, dass Ihre Datenschutzerklärung korrekt und vollständig alle externen Dienste und Ihren Umgang damit beschreibt (Bsp. Google Fonts, Google Maps, YouTube & Co.)
Sie wünschen sich technische Hilfe?
Wenden Sie sich z.B. gerne an eine unserer Partneragenturen:
MaynWalt Medien GmbH
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Was können Sie tun, wenn Sie eine Abmahnung erhalten?
Die Société Française de Biosthetique hat ein anwaltliches Schreiben für Sie erstellen lassen, das Sie leicht anpassen und per Einwurfeinschreiben an die abmahnende Kanzlei zurück senden können. > Download Musterschreiben
Weiterführende Informationen
Tipps der IHK Koblenz:
> Abmahnungen vermeiden
Dies ist eine Initiative der Société Française de Biosthétique auf Grundlage des Sachstandes vom 02. November 2022.